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KWahlO§ 7 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/7#abs-1 (1) Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Beisitzer im Rahmen des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/7#abs-2 (2) Bei verbundenen Wahlen und gleichzeitiger Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr wird nur ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk gebildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/7#abs-3 (3) Der Bürgermeister beruft nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde den Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer des Wahlvorstandes. Die Beisitzer können auch im Auftrag des Bürgermeisters vom Wahlvorsteher berufen werden. § 2 Abs. 7 des Gesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/7#abs-4 (4) Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/7#abs-5 (5) Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/7#abs-6 (6) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, vom Bürgermeister vor der Wahl zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Verpflichtung der Beisitzer obliegt dem Wahlvorsteher zu Beginn der Wahlhandlung (§ 38 Abs. 1). Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/7#abs-7 (7) Der Wahlvorstand wird vom Bürgermeister oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Er sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/7#abs-8 (8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/7#abs-9 (9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig
- während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
- bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte, die nicht zugleich Wahlbewerber im Wahlbezirk sein dürfen, zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist; sie sind vom Wahlvorsteher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zu verpflichten.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/7#abs-10 (10) Bei Bedarf stellt der Bürgermeister dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/7#abs-11 (11) Den Mitgliedern des Wahlvorstandes kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld gewährt werden.