Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO
KWahlO§ 60 Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch den Briefwahlvorstand
Stand: 26.08.2026
Ist vom Bürgermeister angeordnet, daß der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt (§ 57 Abs. 3), so finden § 58 Abs. 6 und § 59 Abs. 1 und 3 keine Anwendung. Mit der Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl darf nicht vor Abschluß der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach § 58 Abs. 1 bis 5 und nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit begonnen werden. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften sinngemäß. Die Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist nach dem Muster der Anlage 20 a zu ergänzen.
VIII. Verteilung der Sitze
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 60 KWahlO →
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- VG Köln, 25.03.2015 – 4 K 7076/14Zitiert von 7
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