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# § 60 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen) — Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch den Briefwahlvorstand

KWahlO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist vom Bürgermeister angeordnet, daß der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt (§ 57 Abs. 3), so finden § 58 Abs. 6 und § 59 Abs. 1 und 3 keine Anwendung. Mit der Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl darf nicht vor Abschluß der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach § 58 Abs. 1 bis 5 und nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit begonnen werden. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften sinngemäß. Die Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist nach dem Muster der Anlage 20 a zu ergänzen.

VIII. Verteilung der Sitze

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Zitiervorschlag: § 60 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/60

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