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KWahlO

§ 10 Sonderstimmbezirke

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/10#abs-1 (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/10#abs-2 (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefaßt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/10#abs-3 (3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, gilt § 9 entsprechend.

II. Wählerverzeichnis und Wahlschein

§ 9 § 11