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KWahlO

§ 39 Öffentlichkeit der Wahl, Ordnung im Wahlraum

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/39#abs-1 (1) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/39#abs-2 (2) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/39#abs-3 (3) Eine Bedeckung von Mund und Nase zum Zwecke des Infektionsschutzes stellt kein Verhüllen im Sinne von § 2 Absatz 8 des Gesetzes dar. Die Mitglieder der Wahlorgane sind verpflichtet, eine Bedeckung nach Satz 1 kurzzeitig abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist.

§ 38 § 40