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§ 66 NW_26520 (Nordrhein-Westfalen) — Kosten

LWahlO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten der Kreiswahlleiter können durch einen vom für Inneres zuständigen Ministerium festgesetzten Betrag je Wahlberechtigten des Wahlkreises erstattet werden.