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§ 43 NW_26520 (Nordrhein-Westfalen) — Stimmabgabe in Klöstern

LWahlO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bürgermeister soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 42 regeln.