Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993

Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der …

§ 22

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/22#abs-1 (1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am zweiundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/22#abs-2 (2) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am fünfzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/22#abs-3 (3) Für die Reihenfolge in der Bekanntmachung gilt § 24 Abs. 2.

§ 21 § 23