(1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am zweiundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
(2) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am fünfzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
(3) Für die Reihenfolge in der Bekanntmachung gilt § 24 Abs. 2.