Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.