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§ 8 NW_26516 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landtag hat zur Vorbereitung seiner Entscheidungen einen Ausschuß einzusetzen, der einen Vorschlag mit einem schriftlichen Bericht vorlegt.