Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -

Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen …

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26516/4#abs-1 (1) Der Einspruch kann beim Präsidenten des Landtags, dem Landeswahlleiter oder dem Kreiswahlleiter eingelegt werden. Kreis- und Landeswahlleiter haben die bei ihnen eingehenden Einsprüche dem Präsidenten des Landtags unverzüglich zu übersenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26516/4#abs-2 (2) Gehen vor dem Zusammentritt des Landtags Einsprüche beim Kreis- oder Landeswahlleiter ein, so haben diese vor der Übersendung des Einspruchs an den Präsidenten des Landtags Ermittlungen anzustellen. Das Ergebnis der Ermittlungen ist mit dem Einspruch an den Präsidenten des Landtags weiterzuleiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26516/4#abs-3 (3) Der Antrag nach § 1 Abs. 2 ist bei dem Präsidenten des Landtags einzureichen.

§ 3 § 5