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Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26516/1#abs-1 (1) Eine Prüfung der Gültigkeit der Wahlen zum Landtag findet durch diesen nur auf Einspruch statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26516/1#abs-2 (2) Auf Antrag kann auch festgestellt werden, daß ein Abgeordneter nach der Wahl die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat.

§ 2