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# § 4 NW_26516 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Einspruch kann beim Präsidenten des Landtags, dem Landeswahlleiter oder dem Kreiswahlleiter eingelegt werden. Kreis- und Landeswahlleiter haben die bei ihnen eingehenden Einsprüche dem Präsidenten des Landtags unverzüglich zu übersenden.

(2) Gehen vor dem Zusammentritt des Landtags Einsprüche beim Kreis- oder Landeswahlleiter ein, so haben diese vor der Übersendung des Einspruchs an den Präsidenten des Landtags Ermittlungen anzustellen. Das Ergebnis der Ermittlungen ist mit dem Einspruch an den Präsidenten des Landtags weiterzuleiten.

(3) Der Antrag nach § 1 Abs. 2 ist bei dem Präsidenten des Landtags einzureichen.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_26516 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26516/4

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