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Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen …§ 12
Stand: 26.08.2026
Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden haben dem Landtag, dem von diesem mit der Vorbereitung der Entscheidung beauftragten Ausschuß sowie dem Landes- oder Kreiswahlleiter Rechts- und Amtshilfe zu leisten.