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Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags …

§ 8 Unterausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/8#abs-1 (1) Der Untersuchungsausschuss kann durch einstimmigen Beschluss eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss beschließen (vorbereitender Unterausschuss).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/8#abs-2 (2) Der Unterausschuss sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere die einschlägigen Akten und Unterlagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/8#abs-3 (3) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich. Die Sitzungen sind zu protokollieren.

§ 7 § 9