Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags …§ 8 Unterausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/8#abs-1 (1) Der Untersuchungsausschuss kann durch einstimmigen Beschluss eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss beschließen (vorbereitender Unterausschuss).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/8#abs-2 (2) Der Unterausschuss sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere die einschlägigen Akten und Unterlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/8#abs-3 (3) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich. Die Sitzungen sind zu protokollieren.