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§ 20 NW_26511 (Nordrhein-Westfalen) — Andere Beweismittel

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag des Vorsitzenden ordnet das zuständige Gericht Beschlagnahmen und Durchsuchungen an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist. Auf die Durchführung der Anordnung finden die Vorschriften des 8. Abschnitts des Ersten Buches zur Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.

(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.