Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen

Bekanntmachung Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz …

Art 13 Geltungsdauer und Kündigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/13#abs-1 (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/13#abs-2 (2) Jeder Vertragspartner kann dieses Abkommen mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber den anderen Vertragspartnern schriftlich kündigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/13#abs-3 (3) Kündigt das Land Rheinland-Pfalz oder das Land Nordrhein-Westfalen, bleibt das Abkommen zwischen den übrigen Vertragspartnern wirksam. Im Falle der Kündigung durch eines dieser Länder kann das jeweils andere Land innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, daß es sich dieser anschließt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/13#abs-4 (4) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die vor dem Außerkrafttreten des Abkommens wirksam gewordenen Maßnahmen der Zusammenarbeit und die Bestimmungen des Abkommens, die sich unmittelbar auf die Formen der Zusammenarbeit beziehen, davon unberührt.

Art 12 Art 14