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# Art 13 NW_26505 (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsdauer und Kündigung

Bekanntmachung Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jeder Vertragspartner kann dieses Abkommen mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber den anderen Vertragspartnern schriftlich kündigen.

(3) Kündigt das Land Rheinland-Pfalz oder das Land Nordrhein-Westfalen, bleibt das Abkommen zwischen den übrigen Vertragspartnern wirksam. Im Falle der Kündigung durch eines dieser Länder kann das jeweils andere Land innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, daß es sich dieser anschließt.

(4) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die vor dem Außerkrafttreten des Abkommens wirksam gewordenen Maßnahmen der Zusammenarbeit und die Bestimmungen des Abkommens, die sich unmittelbar auf die Formen der Zusammenarbeit beziehen, davon unberührt.

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Zitiervorschlag: Art 13 NW_26505 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/13

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