Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen

Bekanntmachung Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz …

Art 11 Rechtsweg bei Streitigkeiten zwischenöffentlichen Stellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/11#abs-1 (1) Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen öffentlichen Stellen, Zweckverbänden oder kommunalen Arbeitsgemeinschaften aufgrund der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist der Rechtsweg nach den Vorschriften des Staates gegeben, in dem der Beklagte seinen Sitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/11#abs-2 (2) Die innerstaatlichen Regelungen über ein vor Beschreiten des Rechtsweges durchzuführendes Vorverfahren (Schlichtung, ,,conciliation") bleiben unberührt.

Art 10 Art 12