Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Niedersachsen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen vom 23. Mai 1991

Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land …

Art 7 Kommunale Arbeitsgemeinschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26500/7#abs-1 (1) Öffentliche Stellen können durch schriftliche Vereinbarung eine kommunale Arbeitsgemeinschaft bilden. Eine kommunale Arbeitsgemeinschaft berät nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung Angelegenheiten, die ihre Mitglieder gemeinsam berühren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26500/7#abs-2 (2) Eine kommunale Arbeitsgemeinschaft kann keine die Mitglieder oder Dritte bindenden Beschlüsse fassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26500/7#abs-3 (3) Die Vereinbarung muß Bestimmungen enthalten über:

1. die Aufgabengebiete, auf denen sich die kommunale Arbeitsgemeinschaft betätigen soll,

2. die Durchführung der Arbeitsgemeinschaft,

3. den Sitz der Arbeitsgemeinschaft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26500/7#abs-4 (4) Soweit in diesem Abkommen keine anderweitige Regelung getroffen ist, ist auf die kommunale Arbeitsgemeinschaft das Recht des Vertragsstaats anwendbar, in dem die Arbeitsgemeinschaft ihren Sitz hat.

Art 6 Art 8