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Verfassung für das Land Nordrhein-WestfalenArt 72
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/72#abs-1 (1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/72#abs-2 (2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.