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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art 71

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/71#abs-1 (1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/71#abs-2 (2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/71#abs-3 (3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.

Vierter Abschnitt - Die Rechtspflege

Art 70 Art 72