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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art 31

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/31#abs-1 (1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/31#abs-2 (2) Wahlberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/31#abs-3 (3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/31#abs-4 (4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Art 30 Art 32