Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art 64

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/64#abs-1 (1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/64#abs-2 (2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/64#abs-3 (3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/64#abs-4 (4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein.

Dritter Abschnitt - Die Gesetzgebung

Art 63 Art 65