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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art 62

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/62#abs-1 (1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/62#abs-2 (2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/62#abs-3 (3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.

Art 61 Art 63