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Verfassung für das Land Nordrhein-WestfalenArt 61
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/61#abs-1 (1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/61#abs-2 (2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.