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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art 55

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/55#abs-1 (1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/55#abs-2 (2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/55#abs-3 (3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.

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