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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art 54

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/54#abs-1 (1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/54#abs-2 (2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.

Art 53 Art 55