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Verfassung für das Land Nordrhein-WestfalenArt 54
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/54#abs-1 (1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/54#abs-2 (2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.