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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art 50

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bezüge nach Maßgabe eines Gesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig.

Zweiter Abschnitt - Die Landesregierung

Art 49 Art 51