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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art 38

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/38#abs-1 (1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/38#abs-2 (2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/38#abs-3 (3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/38#abs-4 (4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muß der Landtag unverzüglich einberufen werden.

Art 37 Art 39