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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art 33

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/33#abs-1 (1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/33#abs-2 (2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/33#abs-3 (3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/33#abs-4 (4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Art 32 Art 34