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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art 29a

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/29a#abs-1 (1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/29a#abs-2 (2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.

Dritter Teil

Von den Organen und Aufgaben des Landes

Erster Abschnitt - Der Landtag

Art 29 Art 30