Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassung für das Land Nordrhein-WestfalenArt 29
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/29#abs-1 (1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/29#abs-2 (2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/29#abs-3 (3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.