Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 63
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/63#abs-1 (1) Die bei Ausführung eines Hilfsbaues im freien Felde gewonnenen Mineralien (§ 1) werden als Teil der Förderung des durch den Hilfsbau zu lösenden Bergwerks behandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/63#abs-2 (2) Werden bei Ausführung eines Hilfsbaues im Felde eines anderen Bergwerkseigentümers Mineralien gewonnen, auf die der letztere berechtigt ist, so müssen diese Mineralien demselben auf sein Verlangen unentgeltlich herausgegeben werden.