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§ 63 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die bei Ausführung eines Hilfsbaues im freien Felde gewonnenen Mineralien (§ 1) werden als Teil der Förderung des durch den Hilfsbau zu lösenden Bergwerks behandelt.

(2) Werden bei Ausführung eines Hilfsbaues im Felde eines anderen Bergwerkseigentümers Mineralien gewonnen, auf die der letztere berechtigt ist, so müssen diese Mineralien demselben auf sein Verlangen unentgeltlich herausgegeben werden.