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Allgemeines Berggesetz

§ 42

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur Konsolidation ist erforderlich:

1. ein notariell oder gerichtlich beurkundeter Konsolidationsakt - je nach Beschaffenheit des Falles ein Vertrag oder Beschluß der Mitbeteiligten oder eine Erklärung des Alleineigentümers,

2. ein von einem konzessionierten Markscheider oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in zwei Exemplaren angefertigter Situationsriß des ganzen Feldes,

3. die Angabe des dem konsolidierten Bergwerke beigelegten Namens.

§ 41 § 43