Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz Allgemeines Berggesetz § 38 Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen4 Fassungen Die Kosten des Verleihungsverfahrens hat mit Ausnahme der durch unbegründete Einsprüche entstandenen (§ 31) der Muter zu tragen.