Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 36
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/36#abs-1 (1) § 35 findet auch auf solche Bergwerkseigentümer Anwendung, die nach § 55 ein Vorrecht auf die in der veröffentlichten Verleihungsurkunde bezeichneten Mineralien zu haben glauben, sofern dieses Recht nach § 55 nicht schon erloschen, auch über dasselbe nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in dem Beschlusse des Oberbergamts (§ 31) entschieden worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/36#abs-2 (2) Im übrigen werden die Rechte des verliehenen Bergwerkseigentums durch die Aufforderung und Ausschlußwirkung des § 35 nicht betroffen.