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Allgemeines Berggesetz

§ 36

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/36#abs-1 (1) § 35 findet auch auf solche Bergwerkseigentümer Anwendung, die nach § 55 ein Vorrecht auf die in der veröffentlichten Verleihungsurkunde bezeichneten Mineralien zu haben glauben, sofern dieses Recht nach § 55 nicht schon erloschen, auch über dasselbe nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in dem Beschlusse des Oberbergamts (§ 31) entschieden worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/36#abs-2 (2) Im übrigen werden die Rechte des verliehenen Bergwerkseigentums durch die Aufforderung und Ausschlußwirkung des § 35 nicht betroffen.

§ 35 § 37