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# § 36 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 35 findet auch auf solche Bergwerkseigentümer Anwendung, die nach § 55 ein Vorrecht auf die in der veröffentlichten Verleihungsurkunde bezeichneten Mineralien zu haben glauben, sofern dieses Recht nach § 55 nicht schon erloschen, auch über dasselbe nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in dem Beschlusse des Oberbergamts (§ 31) entschieden worden ist.

(2) Im übrigen werden die Rechte des verliehenen Bergwerkseigentums durch die Aufforderung und Ausschlußwirkung des § 35 nicht betroffen.

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Zitiervorschlag: § 36 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/36

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