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Allgemeines Berggesetz

§ 237

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ist ein Anteil nach § 236 mit Pfandrechten belastet, die an die Stelle bisheriger Hypotheken getreten sind, so wird der darüber ausgefertigte Kuxschein, sofern nur ein bisheriger Hypothekengläubiger vorhanden ist, diesem ausgehändigt; sind zwei oder mehr solche Gläubiger vorhanden, wird der Kuxschein für diese vom Grundbuchamt (§ 239) in Verwahrung genommen.

§ 236 § 238