Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 236
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/236#abs-1 (1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, haften den bisherigen Hypothekengläubigern die neuen Kuxe, welche an die Stelle der verpfändeten Anteile treten, in der unter ihnen durch ihre Hypothekenrechte begründeten Rangordnung als Pfand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/236#abs-2 (2) Die auf den gewerkschaftlichen Anteilen lastenden Hypotheken und anderen Realansprüche, die in der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, werden wörtlich in die Kuxscheine übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/236#abs-3 (3) Die Löschung dieser Vermerke erfolgt nach den für die Löschung im Grundbuch maßgebenden Vorschriften.