Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 222
Stand: 26.08.2026
Soweit dieses Gesetz auf die bereits bestehenden Bergwerke Anwendung findet, unterliegen seinen Bestimmungen auch diejenigen Bergwerke, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften auf Mineralien berechtigt sind, die der § 1 dieses Gesetzes nicht mehr aufführt.