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§ 222 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit dieses Gesetz auf die bereits bestehenden Bergwerke Anwendung findet, unterliegen seinen Bestimmungen auch diejenigen Bergwerke, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften auf Mineralien berechtigt sind, die der § 1 dieses Gesetzes nicht mehr aufführt.