Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 214c
Stand: 26.08.2026
Auf die unterirdisch betriebenen Dachschieferbrüche (§ 214) kommen ferner noch zur Anwendung:
1. aus Titel III Abschnitt 1 ,,Von dem Bergwerkseigentum im allgemeinen" die §§ 60 bis 63, und zwar auch hinsichtlich der Anlage von Hilfsbauen im Felde eines anderen zur Dachschiefergewinnung Berechtigten, wobei letzteres dem Felde eines anderen Bergwerkseigentümers gleichgestellt wird;
2. aus Titel III Abschnitt 2 ,,Von dem Betriebe und der Verwaltung" die §§ 66 bis 79;
3. Titel V Abschnitt 1 ,,Von der Grundabtretung" §§ 135 bis 147 ...;
4. Titel V Abschnitt 2 ,,Von dem Schadensersatze für Beschädigungen des Grundeigentums" §§ 148 bis 152 mit der Maßgabe, daß zur Entschädigung gemäß §§ 148 bis 151 derjenige verpflichtet ist, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, und daß diese Vorschriften keinen Ersatzanspruch wegen des Schadens begründen, der einer dem Gewinnungsrechte des Grundeigentümers unterliegenden Lagerstätte zugefügt wird;
5. Titel V Abschnitt 3 ,,Von dem Verhältnisse des Bergbaues zu öffentlichen Verkehrsanstalten" §§ 153 und 154.