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Allgemeines Berggesetz

§ 60

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/60#abs-1 (1) Der Bergwerkseigentümer ist befugt, im freien Felde Hilfsbaue anzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/60#abs-2 (2) Dieselbe Befugnis steht ihm im Felde anderer Bergwerkseigentümer zu, sofern die Hilfsbaue die Wasser und Wetterlösung oder den vorteilhafteren Betrieb des Bergwerks, für das die Anlage gemacht werden soll, bezwecken und der eigene Bergbau des anderen dadurch weder gestört noch gefährdet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/60#abs-3 (3) Der Hilfsbau gilt als Bestandteil des berechtigten Bergwerks oder, wenn die Eigentümer mehrerer Bergwerke sich zur gemeinschaftlichen Anlage eines Hilfsbaues vereinigt und keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, als Bestandteil der berechtigten Bergwerke. Er bedarf, wenn der Hilfsbauberechtigte den Besitz erlangt hat, zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung in das Grundbuch.

§ 59 § 61