Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 214b
Stand: 26.08.2026
Für die unterirdisch betriebenen Dachschiefer-, Traß- und Basaltlavabrüche (§ 214) gilt außerdem noch Titel III Abschnitt 3 ,,Von den Bergleuten und den Betriebsangestellten" §§ 80 bis 93.