Für die unterirdisch betriebenen Dachschiefer-, Traß- und Basaltlavabrüche (§ 214) gilt außerdem noch Titel III Abschnitt 3 ,,Von den Bergleuten und den Betriebsangestellten" §§ 80 bis 93.
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Für die unterirdisch betriebenen Dachschiefer-, Traß- und Basaltlavabrüche (§ 214) gilt außerdem noch Titel III Abschnitt 3 ,,Von den Bergleuten und den Betriebsangestellten" §§ 80 bis 93.