Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 152
Stand: 26.08.2026
Auf Beschädigungen des Grundeigentums oder seiner Zubehörungen durch die von Schürfern und Mutern ausgeführten Arbeiten finden die §§ 148 bis 151 ebenfalls Anwendung.
Dritter Abschnitt
Von dem Verhältnisse des Bergbaues
zu öffentlichen Verkehrsanstalten