Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 151
Stand: 26.08.2026
Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens (§§ 148, 149), welche sich nicht auf Vertrag gründen, müssen von dem Beschädigten innerhalb von drei Jahren, nachdem er Kenntnis von dem Schaden und seinem Urheber erlangt hat, durch Klage von dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verjähren.